Maskenpflicht neu auch in Einkaufsläden und -zentren
Kanton Solothurn Im Kanton Solothurn gilt ab heute Donnerstag, 3. September die Maskenpflicht auch in Einkaufsläden und -zentren. Der Kanton reagiert damit auf die steigenden Neuansteckungen in den vergangenen Wochen und den schweizweiten Trend der Fallzahlen nach oben.

Täglich werden mehr Menschen positiv auf COVID-19 getestet: In der ganzen Schweiz und auch im Kanton Solothurn besteht ein ungebrochener Trend zur Zunahme der Neuansteckungen. Nach wie vor muss vom Kantonsärztlichen Dienst im Rahmen des Contact Tracings eine grosse Anzahl von Personen identifiziert und benachrichtigt werden. Unter Berücksichtigung der epidemiologischen Entwicklung und nach einer sorgfältigen Interessenabwägung (beispielsweise auch wirtschaftlicher Aspekte) hat sich auch der Kanton Solothurn deshalb entschieden, die Maskenpflicht auszudehnen.
Konkret bedeutet dies:
-In öffentlich zugänglichen Innenräumen von Einkaufsläden und -zentren ist das Tragen einer Gesichtsmaske für sämtliche Personen obligatorisch. In den allgemeinen Besucherpassagen von Einkaufszentren, die nicht zu einem bestimmten Einkaufsladen oder Dienstleistungsbetrieb gehören, müssen ebenfalls sämtliche Personen stets eine Maske tragen.
-Als Einkaufsläden gelten beispielsweise Lebensmittelläden (inklusive Bäckereien, Metzgereien, Weinhändler etc.), Schuh- und Kleiderläden, Sportartikelläden, Blumenläden, Buchhandlungen, Bau- und Gartenfachmärkte sowie Möbelgeschäfte. Auch Apotheken, Drogerien und Läden für medizinische Hilfsmittel (zum Beispiel Brillen und Linsen, Hörgeräte) fallen darunter. Dasselbe gilt auch für Tankstellenshops und Verkaufsstellen von Telekommunikationsanbietenden. Einkaufsläden, bei denen sich die Kundinnen und Kunden ausschliesslich im Freien aufhalten sind von der Maskenpflicht ausgenommen. Unter diese Kategorie fallen beispielsweise Wochenmärkte und Kioske. Ebenfalls ausgenommen sind Dienstleistungsbetriebe (zum Beispiel Poststellen, Banken, Reisebüros).
Von der Maskenpflicht ausgenommen sind:
-Kinder vor ihrem 12. Geburtstag
-Personen, die aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können. Dabei ist ein Arztzeugnis zwingend.
-Mitarbeitende beziehungsweise in Kontakt mit Kunden tretende Ladenbesitzerinnen und -besitzer, sofern diese durch eine Trennscheibe (zum Beispiel Plexiglas) oder eine gleichwertige Schutzvorrichtung geschützt sind. ZVG
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